Ausführliche Hinweise zur Umsetzung von Steckersolar-Geräten finden Sie auch hier.
Quelle kompakt: Verbraucherzentrale NRW
Nachdem Vereinfachungen für Photovoltaik-Anlagen und Steckersolar-Geräte lange angekündigt waren, ist das Solarpaket der Bundesregierung nun beschlossen worden und die Änderungen gelten ab sofort. Das ist gültig:
Ausführliche Hinweise zur Umsetzung von Steckersolar-Geräten finden Sie auch hier.
Quelle kompakt: Verbraucherzentrale NRW
Dies ist der Versuch, den jeweils aktuellen Stand zu den gültigen Gesetzen und weiteren verbindlichen Regelungen zusammen zu tragen. Nach den Vorstößen im Frühjahr 2023 des Präsidenten der Bundesnetzagentur zur Steckvorrichtung "Schukostecker" und des VDE und anderen auch zu weiteren Punkten und auch des Gesetzgebers zur Verwaltungsvereinfachung und Angleichung an EU-Regelungen und dem parallen Vorhaben der Schaffung einer Produktnorm für Steckersolar-Geräte ist es immer undurchsichtiger geworden, was ab wann gilt. Diese Beurteilung wurde noch schwieriger mit der inhaltlichen Veränderung eines Gesetzesvorhabens, das als "Solarpaket 1" mit Anteilen von Steckersolar begonnen wurde, in Teilen als Gesetzentwurf in 1. Lesung verabschiedet wurde und verändert Mitte Dez. 2023 verabschiedet wurde. Das Solarpaket 1 wurde als Artikelgesetz+) in 2. und 3. Lesung im Bundestag und auch im Bundesrat am 26.04.2024 verabschiedet.++) Mit der Veröffentlichung am 15.05.2024 wurde es am Folgetag wirksam, jedoch sind die Teile ausgenommen, die noch in der Produktnorm des VDE final festzulegen sind. Hinzu kamen weitere relevante Regelungen für Mieter und Wohnungseigentümergemeinschaften und im Baurecht. Weitere Änderungen sind zu erwarten. Lesen Sie weiter in der Tabelle für mehr "Durchblick". (Stand 16.05.2024)
Stand: 18.10.2024, Texte in Tabelle präzisiert und Fussnoten *) und **) ergänzt am 17.05.2024, ***) am 02.06.2024 sowie ****) am 03.06.2024, "Privilegierung bzw.
vereinfachte Zustimmung des Vermieters bzw. der WEG" aktualisiert, am 06.10.2024 Meldungen vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBT) ergänzt, Privilegierung von SSG für Mieter und WEG ab
17.10.2024
Thema | gültig | geplant | Termin |
wo zu regeln |
Definition Steckersolargerät | ja, ab 16.05.2024 | beschlossen am 26.04.2024 *)**), veröffentlicht am 15.05.2024 | EEG 2024 (über Solarpaket 1 (Drucksache 20_8657) | |
Einspeiseleistung | 600 Watt (VA) bis Inkrafttreten der Produktnorm (VDE AR 4105) | 800 Watt (VA) | beschlossen am 26.04.2024 *)**), veröffentlicht am 15.05.2024 | EEG 2024 (über Solarpaket 1 (Drucksache 20_8657) |
Einspeiseleistung | 800 Watt (VA), gedrosselt auf < 601 Watt (VA)****) | bis Inkrafttreten der Produktnorm (VDE AR 4105) | analog zu VDE AR 4105:2018; | |
Einspeiseleistung | 800 Watt (VA) | neue VDE-Produktnorm SSG VDE 0126-95 | ||
Leistung PV-Module (Summe) | unbegrenzt | 2000 Watt peak | beschlossen am 26.04.2024 *)**), veröffentlicht am 15.05.2024 | EEG 2024 (über Solarpaket 1 (Drucksache 20_8657) |
Leistung PV-Module (Summe) | unbegrenzt | 800 Watt peak + 20% peak = 960 Watt peak | bis Inkrafttreten der Produktnorm (VDE AR 4105) | neue VDE-Produktnorm SSG VDE 0126-95 |
Thema | gültig | geplant | Termin | wo zu regeln |
Netzanschluss SSG durch Laien an Steckdose | ja | x | beschlossen am 26.04.2024 *)**), veröffentlicht am 15.05.2024 | EEG 2024 (über Solarpaket 1 (Drucksache 20_8657) |
Anschlussmeldung an Netzbetreiber entfällt, keine Zustimmung des Netzbetreibers erforderlich | ja | Wegfall endgültig ab 16.06.2024, ersatzweise Nachricht an Netzbetreiber über MAStR | beschlossen am 26.04.2024 *)**), veröffentlicht am 15.05.2024 | EEG 2024 (über Solarpaket 1 (Drucksache 20_8657) |
Vereinfachte Registrierung im Marktstammdatenregister (MAStR) | ja | Vereinfacht auf Adresse + 5 Angaben, keine Anmeldung beim Netzbe-treiber erf. | 01.04.2024, |
ohne EEG 2024 eingeführt |
Vereinfachte Registrierung im Marktstammdatenregister (MAStR) mit Übermittlung an Netzbetreiber, Meldung muss erfolgen | ja | x | beschlossen am 26.04.2024 *)**), veröffentlicht am 15.05.2024 | EEG 2024 (über Solarpaket 1 (Drucksache 20_8657) |
Weiterbetrieb vorhandener Stromzähler (rückwärts drehende Zähler bis zum Einbau eines digitalen Zählers erlaubt) |
ja | x | beschlossen am 26.04.2024 *)**), veröffentlicht am 15.05.2024 | EEG 2024 (über Solarpaket 1 (Drucksache 20_8657) |
Thema | gültig | geplant | Termin | wo zu regeln |
Einspeisevergütung SSG (Vergütungssätze siehe unten) |
ja nach den Regelungen für PV-Dachanlagen ****) |
seit 2022 | EEG 2022 (viele Netzbetreiber verlangen Verzicht, ggf. hohe Folgekosten) | |
Steckvorrichtung des SSG in Schuko | nein, vielfach geduldet | ja, vorauss. mit Bedingungen | im Jahr 2024 | neue VDE-Produktnorm SSG VDE 0126-95 und Änderung VDE AR-N 4105 |
PV-Module in über 4m Höhe | besondere Module sind entfallen | seit Okt. 2023 kein Bauprodukt mehr, ausser sie haben selbst eine Funktion für die bauliche Anlage, z.B. eine Absturz-Sicherung | Meldung vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBT) | |
PV-Module größer als 2 qm | Einschränkung ist entfallen | seit Okt. 2023 kein Bauprodukt mehr, die hess. Landesregierung hat Empfehlung des DIBt übernommen | Meldung vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBT) | |
Gemeinsamer Betrieb von Steckersolar und PV-Dachanlage (mit Eigenstromnutzung) |
ja, aber die Nullvergütung des Steckersolar-Gerätes wird bei der Abrechnung leistungsanteilig berücksichtigt ohne separate Erfassung, es reicht eine Messeinrichtung. ***) |
eindeutige Regelung | beschlossen am 26.04.2024 *)**), veröffentlicht am 15.05.2024 | EEG 2024 (über Solarpaket 1 (Drucksache 20_8657) |
Privilegierung bzw. vereinfachte Zustimmung des Vermieters bzw. der WEG | ja, nach Verkündung im Bundesgesetzblatt am 17.10.2024 | nach 1. Lesung überwiesen an Aus-schüsse; öffentliche Anhörung; durch Bundestag beschlossen am 05.07.2024; Beratung im Bundesrat am 27. Sept. 2024 mit Zu-stimmung | Gesetzentwurf des Justizministeriums vom Mai 2023 |
*) im Bundestag in 2. und 3. Lesung beschlossen am 26.04.2024 und in pv-magazine vom 29.04.2024, veröffentlicht im BGBl. 2024 I Nr. 151 vom 15.05.2024, als EEG 2024 konsolidiert
**) im Bundesrat beraten am 26.04.2024
***) Beispiel: Bei einer vorhandenen 4,4 kWp-Dachanlage und einem neuen 0,4 kW-Steckersolargerät mit PV-Modul von 440 Wp wird die Leistung der Dachanlage weiterhin vollständig vergütet, während die Einspeisung des Steckersolargeräts nicht vergütet wird. Durch das neue Steckersolargerät wird über die gemeinsame Messeinrichtung insgesamt mehr Strom eingespeist. In diesem Beispiel wird die insgesamt eingespeiste Strommenge dann zu 90 % vergütet (10 % der Gesamtleistung wird nicht vergütet: 0,44 kWp / 4,4 kWp = 10 %). Es wird immer die Modulleistung für die Berechnung benutzt, die im Marktstammdatenregister gemeldet ist. Wenn also im Beispiel anstelle eines 0,4 kW-Steckersolargerätes eines mit 1,6 kW (abgeregelt auf 0,8 kW) benutzt wird mit 4 PV-Modulen je 0,44 kWp, dann werden 1,76 kWp / 4,4 kWp = 25 % von der Dachanlage abgezogen.
****) Derzeit darf der Wechselrichter einer Steckersolaranlage eine Nennleistung von maximal 600 Watt bzw. Voltampere haben. Das ergibt sich aus der technischen Normung. Maßgeblich ist die Angabe auf dem Typenschild oder im Einheitenzertifikat des Wechselrichters. Eine Einstellung in der Software des Wechselrichters ist dagegen nicht maßgeblich, unabhängig ob sie durch den Hersteller oder den Betreiber selbst vorgenommen wird. (Quelle: FAQ des BKWK, abgerufen am 03.06.2024)
+) Als Artikel- oder Mantelgesetz wird in der Gesetzgebungspraxis der Bundesrepublik Deutschland ein Gesetz bezeichnet,
das gleichzeitig mehrere Gesetze oder sehr unterschiedliche Inhalte in sich vereint. Meist werden damit Änderungsgesetze bezeichnet, die eine bestimmte Thematik in einer ganzen Reihe von Rechtsgebieten ändern. Die Bezeichnung Artikelgesetz kommt
daher, dass diese Gesetze in der obersten Gliederungsebene in Artikel unterteilt sind, wobei für jedes zu erlassende oder zu ändernde Gesetz ein
gesonderter Artikel verwendet wird. (aus Wikipedia)
++) Das
Artikelgesetz "zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 8. Mai 2024"
ändert in Art.1 das Erneuerbare-Energien-Gesetzes, in Art. 2 das Energiewirtschaftsgesetz, in Art. 3 die Marktstammdatenregisterverordnung, in Art. 4 das Energieleitungsausbaugesetz, in Art. 5
das Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, in Art. 6 das Bundesbedarfsplangesetz, in Art. 7 das Messstellenbetriebsgesetzes, in Art. 8 die Herkunfts- und
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung, in Art. 9 die KWK-Ausschreibungsverordnung, in Art.10 das Windenergie-auf-See-Gesetz, in Art. 11 das Energiefinanzierungsgesetz, in Art. 12 das
Windenergieflächenbedarfsgesetz und in Art. 13 Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.