Regelungen zur Steckersolar-Geräten (SSG)


Nachdem Vereinfachungen für Photovoltaik-Anlagen und Steckersolar-Geräte lange angekündigt waren, ist das Solarpaket der Bundesregierung nun beschlossen worden und die Änderungen gelten ab sofort. Das ist gültig:

Heute weitgehend geduldet: Wechselrichter mit 800 Watt Ausgangsleistung
✅ Heute erlaubt: Wechselrichter mit 800 Watt Ausgangsleistung und Leistungsdrosselung auf 600 Watt
✅ Heute erlaubt: Solarmodule bis 2.000 Watt Gesamtleistung
✅ Heute erlaubt: Einspeisevergütung für Steckersolar-Geräte
✅ Heute vorübergehend erlaubt: Rückwärtslaufender, alter Stromzähler
✅ Heute möglich: vereinfachte Anmeldung bei der Bundesnetzagentur
✅ Heute möglich: Keine Anmeldung bem Netzbetreiber
✅ Heute teilweise möglich: Verwendung des Schuko-Steckers
❌ Heute noch nicht möglich: Steckersolar gemäß Produktnorm
✅ Heute möglich: Einsatz von Standard-Modulen auch in über 4 Metern Höhe
Heute: Privilegierung/vereinfachte Zustimmung von Vermieter:in bzw. WEG seit 17.10.2024
✅ Heute möglich: Steckersolar-Geräte in Hausratversicherung
Heute möglich: Keine Anlagenzusammenfassung für Steckersolar-Geräte mit anderen PV-Anlagen

Ausführliche Hinweise zur Umsetzung von Steckersolar-Geräten finden Sie auch hier.

Quelle kompakt: Verbraucherzentrale NRW

 

Dies ist der Versuch, den jeweils aktuellen Stand zu den gültigen Gesetzen und weiteren verbindlichen Regelungen zusammen zu tragen. Nach den Vorstößen im Frühjahr 2023 des Präsidenten der Bundesnetzagentur zur Steckvorrichtung "Schukostecker" und des VDE und anderen auch zu weiteren Punkten und auch des Gesetzgebers zur Verwaltungsvereinfachung und Angleichung an EU-Regelungen und dem parallen Vorhaben der Schaffung einer Produktnorm für Steckersolar-Geräte ist es immer undurchsichtiger geworden, was ab wann gilt. Diese Beurteilung wurde noch schwieriger mit der inhaltlichen Veränderung eines Gesetzesvorhabens, das als "Solarpaket 1" mit Anteilen von Steckersolar begonnen wurde, in Teilen als Gesetzentwurf in 1. Lesung verabschiedet wurde und verändert Mitte Dez. 2023 verabschiedet wurde. Das Solarpaket 1 wurde als Artikelgesetz+) in 2. und 3. Lesung im Bundestag und auch im Bundesrat am 26.04.2024 verabschiedet.++) Mit der Veröffentlichung am 15.05.2024 wurde es am Folgetag wirksam, jedoch sind die Teile ausgenommen, die noch in der Produktnorm des VDE final festzulegen sind. Hinzu kamen weitere relevante Regelungen für Mieter und Wohnungseigentümergemeinschaften und im Baurecht. Weitere Änderungen sind zu erwarten. Lesen Sie weiter in der Tabelle für mehr "Durchblick". (Stand 16.05.2024)


Stand: 18.10.2024, Texte in Tabelle präzisiert und Fussnoten *) und **) ergänzt am 17.05.2024, ***) am 02.06.2024 sowie ****) am 03.06.2024, "Privilegierung bzw. vereinfachte Zustimmung des Vermieters bzw. der WEG" aktualisiert, am 06.10.2024 Meldungen vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBT) ergänzt, Privilegierung von SSG für Mieter und WEG ab 17.10.2024

Thema gültig geplant Termin wo zu regeln
Definition Steckersolargerät  ja, ab 16.05.2024   beschlossen am 26.04.2024 *)**), veröffentlicht am 15.05.2024 EEG 2024 (über Solarpaket 1 (Drucksache 20_8657)
Einspeiseleistung 600 Watt (VA) bis Inkrafttreten der Produktnorm (VDE AR 4105) 800 Watt (VA) beschlossen am 26.04.2024 *)**), veröffentlicht am 15.05.2024 EEG 2024 (über Solarpaket 1 (Drucksache 20_8657)
Einspeiseleistung 800 Watt (VA), gedrosselt auf < 601 Watt (VA)****)   bis Inkrafttreten der Produktnorm (VDE AR 4105) analog zu VDE AR 4105:2018; 
Einspeiseleistung   800 Watt (VA)   neue VDE-Produktnorm SSG VDE 0126-95
Leistung PV-Module (Summe) unbegrenzt 2000 Watt peak beschlossen am 26.04.2024 *)**), veröffentlicht am 15.05.2024 EEG 2024 (über Solarpaket 1 (Drucksache 20_8657)
Leistung PV-Module (Summe)  unbegrenzt 800 Watt peak + 20% peak = 960 Watt peak bis Inkrafttreten der Produktnorm (VDE AR 4105) neue VDE-Produktnorm SSG VDE 0126-95
Thema gültig geplant Termin wo zu regeln
Netzanschluss SSG durch Laien an Steckdose ja x beschlossen am 26.04.2024 *)**), veröffentlicht am 15.05.2024 EEG 2024 (über Solarpaket 1 (Drucksache 20_8657)
Anschlussmeldung an Netzbetreiber entfällt, keine Zustimmung des Netzbetreibers erforderlich ja Wegfall endgültig ab 16.06.2024, ersatzweise Nachricht an Netzbetreiber über MAStR beschlossen am 26.04.2024 *)**), veröffentlicht am 15.05.2024 EEG 2024 (über Solarpaket 1 (Drucksache 20_8657)
Vereinfachte Registrierung im Marktstammdatenregister (MAStR) ja Vereinfacht auf Adresse + 5 Angaben, keine Anmeldung beim Netzbe-treiber erf. 01.04.2024, ohne EEG 2024 eingeführt
Vereinfachte Registrierung im Marktstammdatenregister (MAStR) mit Übermittlung an Netzbetreiber, Meldung muss erfolgen ja x beschlossen am 26.04.2024 *)**), veröffentlicht am 15.05.2024 EEG 2024 (über Solarpaket 1 (Drucksache 20_8657)
Weiterbetrieb vorhandener Stromzähler (rückwärts drehende Zähler bis zum
Einbau eines digitalen Zählers erlaubt)
ja x beschlossen am 26.04.2024 *)**), veröffentlicht am 15.05.2024 EEG 2024 (über Solarpaket 1 (Drucksache 20_8657)
Thema gültig geplant Termin wo zu regeln
Einspeisevergütung SSG (Vergütungssätze siehe unten)

ja nach den Regelungen für

PV-Dachanlagen ****)

  seit 2022 EEG 2022 (viele Netzbetreiber verlangen Verzicht, ggf. hohe Folgekosten)
Steckvorrichtung des SSG in Schuko nein, vielfach geduldet ja, vorauss. mit Bedingungen im Jahr 2024 neue VDE-Produktnorm SSG VDE 0126-95 und Änderung VDE AR-N 4105
PV-Module in über 4m Höhe besondere Module sind entfallen   seit Okt. 2023 kein Bauprodukt mehr, ausser sie haben selbst eine Funktion für die bauliche Anlage, z.B. eine Absturz-Sicherung Meldung vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBT)
PV-Module größer als 2 qm Einschränkung ist entfallen   seit Okt. 2023 kein Bauprodukt mehr, die hess. Landesregierung hat  Empfehlung des DIBt übernommen Meldung vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBT)
Gemeinsamer Betrieb von Steckersolar und PV-Dachanlage (mit Eigenstromnutzung)

ja, aber die Nullvergütung des Steckersolar-Gerätes wird bei

der Abrechnung leistungsanteilig berücksichtigt ohne separate Erfassung, es reicht eine Messeinrichtung.

***)

eindeutige Regelung beschlossen am 26.04.2024 *)**), veröffentlicht am 15.05.2024 EEG 2024 (über Solarpaket 1 (Drucksache 20_8657)
Privilegierung bzw. vereinfachte Zustimmung des Vermieters bzw. der WEG ja, nach Verkündung im Bundesgesetzblatt am 17.10.2024   nach 1. Lesung überwiesen an Aus-schüsse; öffentliche Anhörung; durch Bundestag beschlossen am  05.07.2024; Beratung im Bundesrat am 27. Sept. 2024 mit Zu-stimmung Gesetzentwurf des Justizministeriums vom Mai 2023

*) im Bundestag in 2. und 3. Lesung beschlossen am 26.04.2024 und in pv-magazine vom 29.04.2024, veröffentlicht im BGBl. 2024 I Nr. 151 vom 15.05.2024, als EEG 2024 konsolidiert

**) im Bundesrat beraten am 26.04.2024

***) Beispiel: Bei einer vorhandenen 4,4 kWp-Dachanlage und einem neuen 0,4 kW-Steckersolargerät mit PV-Modul von 440 Wp wird die Leistung der Dachanlage weiterhin vollständig vergütet, während die Einspeisung des Steckersolargeräts nicht vergütet wird. Durch das neue Steckersolargerät wird über die gemeinsame Messeinrichtung insgesamt mehr Strom eingespeist. In diesem Beispiel wird die insgesamt eingespeiste Strommenge dann zu 90 % vergütet (10 % der Gesamtleistung wird nicht vergütet: 0,44 kWp / 4,4 kWp = 10 %). Es wird immer die Modulleistung für die Berechnung benutzt, die im Marktstammdatenregister gemeldet ist. Wenn also im Beispiel anstelle eines 0,4 kW-Steckersolargerätes eines mit 1,6 kW (abgeregelt auf 0,8 kW) benutzt wird mit 4 PV-Modulen je 0,44 kWp, dann werden 1,76 kWp / 4,4 kWp = 25 % von der Dachanlage abgezogen.

****) Derzeit darf der Wechselrichter einer Steckersolaranlage eine Nennleistung von maximal 600 Watt bzw. Voltampere haben. Das ergibt sich aus der technischen Normung. Maßgeblich ist die Angabe auf dem Typenschild oder im Einheitenzertifikat des Wechselrichters. Eine Einstellung in der Software des Wechselrichters ist dagegen nicht maßgeblich, unabhängig ob sie durch den Hersteller oder den Betreiber selbst vorgenommen wird. (Quelle: FAQ des BKWK, abgerufen am 03.06.2024)


+) Als Artikel- oder Mantelgesetz wird in der Gesetzgebungspraxis der Bundesrepublik Deutschland ein Gesetz bezeichnet, das gleichzeitig mehrere Gesetze oder sehr unterschiedliche Inhalte in sich vereint. Meist werden damit Änderungsgesetze bezeichnet, die eine bestimmte Thematik in einer ganzen Reihe von Rechtsgebieten ändern. Die Bezeichnung Artikelgesetz kommt daher, dass diese Gesetze in der obersten Gliederungsebene in Artikel unterteilt sind, wobei für jedes zu erlassende oder zu ändernde Gesetz ein gesonderter Artikel verwendet wird. (aus Wikipedia)
++) Das Artikelgesetz "zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 8. Mai 2024" ändert in Art.1 das Erneuerbare-Energien-Gesetzes, in Art. 2 das Energiewirtschaftsgesetz, in Art. 3 die Marktstammdatenregisterverordnung, in Art. 4 das Energieleitungsausbaugesetz, in Art. 5 das Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, in Art. 6 das Bundesbedarfsplangesetz, in Art. 7 das Messstellenbetriebsgesetzes, in Art. 8 die Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung, in Art. 9 die KWK-Ausschreibungsverordnung, in Art.10 das Windenergie-auf-See-Gesetz, in Art. 11 das Energiefinanzierungsgesetz, in Art. 12 das Windenergieflächenbedarfsgesetz und in Art. 13 Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.