Wir haben einen Einspruch von Ralf Haselhuhn, Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie e.V. (DGS), unterstützt und am 21.11.2020 fristgerecht einen ähnlich lautenden Einspruch online über das DIN-VDE-Entwurfsportal beim Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE) eingereicht.
Im Kern geht es dabei um die Frage, ob ein Arbeitskreis des VDE als privatrechtlich organisierter Verein überhaupt berechtigt ist, Regelungen mit weitreichenden Folgen zu definieren, wenn die Stimmrechte im Arbeitskreis auch noch „gekauft“ werden können. Der Status ist, dass der Einspruch angenommen wurde und eine Urheberrechtserklärung bis zum 21.01.2021 abzugeben ist, um den Einspruch weiterhin vertreten zu können. Nachrichtlich: dieses Dokument wurde am 06.01.2021 von Claus Nintzel unterschrieben fristgerecht zurückgereicht.
Zur Vorgeschichte (Quelle: dgs.de):
In der 2019 in Kraft getretenen VDE-AR-N 4105, Kapitel 5.5.3 "Steckerfertige Erzeugungsanlagen" ist folgende Passage zu finden: "Wird eine steckerfertige Erzeugungsanlage über eine vorhandene, spezielle Energiesteckdose (z.B. nach VDE V 0628-1 (VDE V 0628-1)) angeschlossen und ist ein Zweirichtungszähler auf dem zentralen Zählerplatz vorhanden, dürfen im Inbetriebsetzungsprotokoll E.8 die Unterschrift des Anlagenerrichters und die Angaben zum Anlagenerrichter entfallen. Ein Lageplan ist in diesem Fall nicht notwendig. Dies gilt nur bis zu einem SAmax ≤ 600 VA je Anschlussnutzeranlage."
Hier ist eindeutig geregelt, dass bis zu einer Grenze von 600 VA eine vereinfachte Anmeldung über Laien erfolgen kann und alle zuvor erforderlichen Angaben und Erklärungen des Elektrikers entfallen können. So war es auch Konsens im Berufungsausschuss des FNN bei den Verhandlungen zur VDE-AR-N 4105. Zur Einordung der Norm: Die spezielle Energiesteckdose nach VDE V 0628-1 (VDE V 0628-1) ist nur als Beispiel angeführt. Eine Schuko-Steckdose, die mit der Leitungsreserve gekennzeichnet wurde, erfüllt nach Auffassung der DGS ebenfalls die VDE-AR-N 4105. Da die Art des eingesetzten Steckverbinders keine Auswirkungen auf das Stromnetz hat, sind Angaben zu Steckverbindern in einer Netznorm ohnehin nicht bindend. Zweirichtungszähler sind nach den Grundsätzen der Normung nur erforderlich, wenn es zu Netzrückspeisungen kommt.
Warum vertritt das FNN einen anderen Standpunkt? Das FNN ist ein Interessenverband der Netzbetreiber, bei dem sich die Teilnehmer (hauptsächlich Netzbetreiber) die Stimmrechte kaufen: "Der Jahresbeitrag für Netzbetreiber orientiert sich an den jeweiligen gewichteten Netzlängen. Hersteller, Dienstleister, wissenschaftliche Einrichtungen und Behörden zahlen einen Beitrag basierend auf den erworbenen Stimmrechten. Unternehmen, die freiwillig einen höheren Jahresbeitrag zahlen, erhalten zusätzliche Stimmrechte. [...] Die Mitgliedschaft bei FNN ist unabhängig von einer sonstigen Mitgliedschaft im VDE e.V.
Auch aus dem Umstand, dass der vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) beauftragte VDE das FNN mit der Verhandlung der VDE-AR-N 4105 betraut hatte, ergibt sich keine Deutungshoheit des FNN über die erstellten Normen. Dieses Recht haben nur Gerichte. Das FNN hat vor dem Gesetz den gleichen Status wie die DGS. Beide Organisationen sind eingetragene Vereine ohne judikative oder legislative Kompetenzen. Die DGS hingegen ist ein Interessenverband von Bürgern mit demokratischen Spielregeln und ohne wirtschaftliches Eigeninteresse. Die DGS FAQ haben den Anspruch den sanktionsfreien Handlungsspielraum für Bürger aufzuzeigen. Bei den FAQ beider Organisationen handelt es sich jeweils um unterschiedliche Bewertungen und Einschätzungen der gleichen Gesetzeslage – motiviert durch unterschiedliche Interessen.
Oder mit den Worten von Holger Laudeley ausgedrückt: "Wer sich beim Netzbetreiber über eigene Stromerzeugung informiert, lässt sich auch vom Fleischer zu Veganismus beraten."